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SchUnfDatG

§ 1Anwendungsbereich

Schiffsunfalldatenbankgesetz

(1) Dieses Gesetz gilt
1.
auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes,
2.
auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,
3.
für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,
2.
Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 2.6.2021 I 1278

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR311810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc29399d72fcca1d2fd5b29853b315c93930575c13ce07a9e53b253f0d2536b3

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