SchulversucheV
§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
- 1.
- in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen,
- 2.
- ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen, die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schüler von Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
- 3.
- wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt, wie Schüler von Berufsaufbauschulen.
- 1.
- in den ersten drei Ausbildungsjahren wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,
- 2.
- im vierten Ausbildungsjahr wie Studenten an Hochschulen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.12.1990 I 2828
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008340979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2286d7bafc7fa98775ec67f5b19f1a9a4f03e571d2844b7bb89718f51d6f0bfe