SchulversucheV
§ 1Ausbildungsstätten
- 1.
- von Ausbildungsstätten, in denen Schüler in einem differenzierten Unterrichtssystem ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen in studien- und berufsbezogenen Bildungsgängen zu Abschlüssen der Sekundarstufe II geführt werden,
- 2.
- von staatlichen Einrichtungen mit Versuchscharakter, die in einem einheitlichen vierjährigen Ausbildungsgang auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten und zugleich Studieninhalte der Eingangssemester der wissenschaftlichen Hochschule vermitteln.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.12.1990 I 2828
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008340979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2286d7bafc7fa98775ec67f5b19f1a9a4f03e571d2844b7bb89718f51d6f0bfe