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SchulversucheV

§ 1Ausbildungsstätten

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch
1.
von Ausbildungsstätten, in denen Schüler in einem differenzierten Unterrichtssystem ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen in studien- und berufsbezogenen Bildungsgängen zu Abschlüssen der Sekundarstufe II geführt werden,
2.
von staatlichen Einrichtungen mit Versuchscharakter, die in einem einheitlichen vierjährigen Ausbildungsgang auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten und zugleich Studieninhalte der Eingangssemester der wissenschaftlichen Hochschule vermitteln.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung im Rahmen eines von der zuständigen Landesbehörde genehmigten Schulversuchs oder an einer zugelassenen Versuchsschule durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.12.1990 I 2828

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008340979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2286d7bafc7fa98775ec67f5b19f1a9a4f03e571d2844b7bb89718f51d6f0bfe

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