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SchulversucheV

Eingangsformel

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.12.1990 I 2828

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008340979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2286d7bafc7fa98775ec67f5b19f1a9a4f03e571d2844b7bb89718f51d6f0bfe

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