SchuhmMstrV
§ 8Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk
- 1.
- Konstruktion, Fertigung und Gestaltung von Schuhen verschiedener MachartenDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Schuhmacher-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Skizzen und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Material, Funktion und Gestaltung erstellen,
- b)
- Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen sowie Qualitätswerte festlegen, Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Eignung für fertigungstechnische Prozesse begründen; Materiallisten erstellen, Materialbedarf berechnen,
- c)
- Schaftmodelle nach Leistenkopien oder Winkelsystemen entwerfen,
- d)
- Bodenbauteile entwerfen,
- e)
- Konstruktions-, Fertigungs- und Verbindungstechniken beschreiben, auswählen und Auswahl begründen,
- f)
- Reinigungs-, Färbe- und Pflegetechniken für unterschiedliche Materialien beurteilen,
- g)
- Formveränderungen an vorgegebenem Modell analysieren, Stellungskorrekturen vorschlagen und begründen,
- h)
- Anatomie des Fußes und des Beines sowie pathologische Besonderheiten beschreiben,
- i)
- fußgerechte Zurichtungen an Maß- und Konfektionsschuhen, in Abgrenzung zu orthopädischen Maßnahmen, auswählen und Auswahl begründen;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schuhmacher-Betrieb erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung berufsspezifischer Software. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulationen durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik und von Instandsetzungsalternativen, des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftungsfragen bei der Fertigung und Instandsetzung berücksichtigen,
- e)
- Arbeitspläne erstellen, vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren; dabei auch Informations- und Kommunikationssysteme anwenden,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Instandsetzungsbedarf an Schuhen und Lederwaren darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,
- h)
- eine Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Schuhmacher-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln; dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaßnahmen festlegen,
- g)
- die gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere für Kundenbindung und -pflege sowie für Warenwirtschaft, begründen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 80 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-74 v. 8.12.1982 I 1677 (SchuhmMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b1c0bd9ed6ebf036361e0ad383250c60c101e956680b5480d3bfdfd8c360e74