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SchuhmMstrV

§ 5Fachgespräch

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk

In dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er befähigt ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Schuhmacher-Handwerk zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 80 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-74 v. 8.12.1982 I 1677 (SchuhmMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b1c0bd9ed6ebf036361e0ad383250c60c101e956680b5480d3bfdfd8c360e74

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