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SchuhmMstrV

§ 11Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk

(1) Die bis zum 30. Juni 2014 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. Juni 2014 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2016 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 80 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-74 v. 8.12.1982 I 1677 (SchuhmMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b1c0bd9ed6ebf036361e0ad383250c60c101e956680b5480d3bfdfd8c360e74

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