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SchuhmMstrV

§ 3Ziel und Gliederung des Teils I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Schuhmacher-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
die Durchführung einer Situationsaufgabe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 80 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-74 v. 8.12.1982 I 1677 (SchuhmMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1b1c0bd9ed6ebf036361e0ad383250c60c101e956680b5480d3bfdfd8c360e74

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