SchuhfAusbV
§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
- 1.
- Leistenkopien anzufertigen,
- 2.
- Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach Verwendungszwecken einzusetzen,
- 4.
- Schäfte herzustellen,
- 5.
- Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten,
- 6.
- Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie Schäfte und Böden zu montieren,
- 7.
- Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine Endkontrolle durchzuführen sowie
- 8.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42a1e6b471d613389eec7b0626394408f90f223ff137c9f616595e66118d888a