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SchuhfAusbV

§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Leistenkopien anzufertigen,
2.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
3.
Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach Verwendungszwecken einzusetzen,
4.
Schäfte herzustellen,
5.
Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten,
6.
Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie Schäfte und Böden zu montieren,
7.
Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine Endkontrolle durchzuführen sowie
8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und anhand des angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vierzehn Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42a1e6b471d613389eec7b0626394408f90f223ff137c9f616595e66118d888a

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