SchuhfAusbV
§ 13Prüfungsbereich Schuhtechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
- 3.
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,
- 4.
- Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- 5.
- Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,
- 6.
- Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,
- 7.
- Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,
- 8.
- Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,
- 9.
- Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,
- 10.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie
- 11.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42a1e6b471d613389eec7b0626394408f90f223ff137c9f616595e66118d888a