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SchuhfAusbV

§ 13Prüfungsbereich Schuhtechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsschritte zu planen,
2.
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
3.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,
4.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
5.
Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,
6.
Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,
7.
Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,
8.
Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,
9.
Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,
10.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie
11.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42a1e6b471d613389eec7b0626394408f90f223ff137c9f616595e66118d888a

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