SchuhfAusbV
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken für die Schaftherstellung auszuwählen und vorzubereiten,
- 3.
- Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln auszulegen,
- 5.
- Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen,
- 6.
- Schaftteile vorzurichten,
- 7.
- Schaftteile zu steppen und zu kleben,
- 8.
- Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeichnungen zu beachten,
- 9.
- Zwischenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren sowie
- 10.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42a1e6b471d613389eec7b0626394408f90f223ff137c9f616595e66118d888a