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SchStV

§ 8Beratung und Beschlußfassung

Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und folgende Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind:
1.
nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder,
2.
nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder,
3.
nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder.
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bundesministerium für Gesundheit zu laden sind. Sie kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift.
(3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schiedsstelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen.
(4) Die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet innerhalb von einem Monat, die Schiedsstelle nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Schiedsverfahrens.
(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
(6) Der Vorsitzende informiert das Bundesministerium für Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 6 Abs. 1 oder 2, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be0be9199353cbcb89b6d66dd541083b6db88144af17ca2ce407a4d89c113fe

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 130b SGB 5Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel

    „… 9 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder, 2. nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder, 3. nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder. Sie entsc …“

  • § 131 SGB 5Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern

    „… ieder, 2. nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder, 3. nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist …“

  • § 300 SGB 5Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen

    „… tglied und folgende Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind: 1. nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder, 2. nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder, 3. nach § …“