SchStV
§ 8Beratung und Beschlußfassung
Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
- 1.
- nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder,
- 2.
- nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder,
- 3.
- nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be0be9199353cbcb89b6d66dd541083b6db88144af17ca2ce407a4d89c113fe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 130b SGB 5Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
„… 9 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder, 2. nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder, 3. nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder. Sie entsc …“
- § 131 SGB 5Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
„… ieder, 2. nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder, 3. nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist …“
- § 300 SGB 5Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
„… tglied und folgende Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind: 1. nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder, 2. nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder, 3. nach § …“