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SchStV

§ 7Vorlagepflicht

Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be0be9199353cbcb89b6d66dd541083b6db88144af17ca2ce407a4d89c113fe

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