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SchStV

§ 5Geschäftsstelle

Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15c G v. 11.7.2021 I 2754

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8be0be9199353cbcb89b6d66dd541083b6db88144af17ca2ce407a4d89c113fe

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