Zum Gesetzesinhalt

SchSiAusbV 2008

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f566d4d7596b59535960a100d792e8d7cbfe3b8d4d84890c097e1e767f82eda

XML-Quelle beim Herausgeber