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SchSG

§ 15Rechtsetzungsermächtigung

Schiffssicherheitsgesetz

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.9.2025 I Nr. 208

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286010998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 443858cb66aeab1ef4e40e60d7e82998ade58a3b4d28801908179030f5a2f87d

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