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SchRG

§ 38

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

(1) Der Versicherer muß fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Versicherungsvertrags gebührende Zahlungen vom Versicherten und vom Gläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Zahlung zurückweisen könnte.
(2) Das Schiff haftet kraft der Schiffshypothek für den Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Beträge und ihrer Zinsen, die der Gläubiger zur Entrichtung von Prämien oder sonstigen dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags gebührenden Zahlungen verwendet hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014990940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b08c8262a85c0962d4f7abd06f1c18258fc5c01460bab3b80d65a62c7c0f1078

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