SchRG
§ 36
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- 1.
- eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist oder
- 2.
- das Schiff in nicht fahrtüchtigem (seetüchtigem) Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise angetreten hat oder
- 3.
- das Schiff von dem angegebenen oder üblichen Reiseweg abgewichen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014990940
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b08c8262a85c0962d4f7abd06f1c18258fc5c01460bab3b80d65a62c7c0f1078