SchRegO
§ 11
- 1.
- der Name des Schiffs;
- 2.
- die Gattung und der Hauptbaustoff;
- 3.
- der Heimathafen;
- 4.
- der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
- 5.
- die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;
- 6.
- der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;
- 7.
- der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
- 8.
- die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;
- 9.
- bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
- 10.
- im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015910940
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2080e38ea906dc95d8e5202faa84ae301e06f9ab3c3232a4e6847e0fbacdbe96
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 4 KlFzKV-BinSchAmtliche Kennzeichen
„… . 3 führt; 2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen; 3. d …“
- § 27 SchRegDV
„… usgedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen. 3. In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen sind, einzu …“