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SchRegDV

§ 27

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
1.
in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintragung; im Fall der Änderung der neue Name;
2.
in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unterscheidungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilt worden ist;
3.
in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;
4.
in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;
5.
in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der neue Heimathafen;
6.
in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Satzes 2 die Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich der Hauptabmessungen, soweit sie dem gültigen Meßbrief zu entnehmen sind, die Angabe des Tages der Ausstellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die ihn ausgestellt hat, etwa eingetretene Veränderungen und die Maschinenleistung;
7.
in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes;
8.
in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 9 bezieht;
9.
in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6 eingetragenen Tatsachen;
10.
in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder mehrere vom Eigentümer beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge ist.
Für die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich folgendes:
1.
Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den einzutragenden Maßangaben die nach der Überschrift dieser Spalte jeweils maßgebliche Buchstabengruppe beizufügen.
2.
Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden Maßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern ausgedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen.
3.
In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen sind, einzutragen; hierbei sind die Bezeichnung der Urkunde und die Behörde anzugeben, die diese Urkunde ausgestellt hat.
(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in Spalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021690980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 11 SchRegO

    „… usgedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen. 3. In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen sind, einzu …“

  • § 21 SchRegO

    „… palte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder mehrere vom Eigentümer beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berechtigung zu …“