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SchRegDV

§ 29

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;
2.
in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
3.
in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in Buchstaben, sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über ein eingetragenes Recht; die Eintragung eines Pfandrechts an einer Schiffspart hat mit den Worten "Pfandrecht an der Schiffspart" zu beginnen und die Angabe der belasteten Schiffspart zu enthalten;
4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
5.
in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
6.
in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
7.
in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen Rechts;
8.
in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte, bei Löschungen einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechtes an einer Schiffspart unter Angabe des gelöschten Betrages in Buchstaben. Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teilbetrag, so ist der gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5 von dem Teilbetrag abzuschreiben.
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 der Zivilprozeßordnung) Absatz 1 entsprechend.
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,
1.
wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,
2.
in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu unterschreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021690980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d

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