SchoMstrV
§ 6Situationsaufgabe
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk
- 1.
- eine Feuerstättenschau durchführen,
- 2.
- Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einer Abgasanlage und einer Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen feststellen und dokumentieren,
- 3.
- eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine sonstige Einrichtung überprüfen, messen und Reinigungsmaßnahmen festlegen; die Prüf- und Messergebnisse dokumentieren,
- 4.
- Mängel an baulichen und technischen Anlagen erkennen, beurteilen und dokumentieren sowie erforderliche Maßnahmen durchführen,
- 5.
- eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine sonstige Einrichtung gesamtenergetisch bewerten und Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteigerung einleiten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 85 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-80 v. 25.6.1984 I 771 (SchoMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198700015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdf3fc37c3f5753f2c2b55a248ebd3acce4e124fc9462df893ab4a794d8e509a