(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Mess- und Analysearbeiten mit Dokumentation sowie einer Optimierungsplanung.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die technischen Anlagen in einem privat und gewerblich genutzten Gebäude im Hinblick auf Betriebs- und Brandsicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Raumluftqualität, Umwelt- und Klimaschutz sowie im Hinblick auf Energieeffizienz zu analysieren. Im Rahmen der Analysen sind angewandte Messverfahren zu begründen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Der Prüfling hat auf der Grundlage der Gesamtanalyse eine Planung für die Durchführung von Optimierungsmaßnahmen zu erstellen.
(4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:
1.
die Mess- und Analysearbeiten einschließlich Dokumentation mit 60 Prozent und
2.
die Optimierungsplanung mit 40 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 85 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-80 v. 25.6.1984 I 771 (SchoMstrV)
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