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PräzwMechMstrV

§ 4Meisterprüfungsprojekt

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind zwei unterschiedlich rotierende Zerspanwerkzeuge für den maschinellen Einsatz oder zwei unterschiedlich gestalterisch aufwändige Schneidwerkzeuge für den manuellen Einsatz für die spanabhebende oder spanlose Materialbearbeitung zu planen, anzufertigen und zu prüfen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, technischer Zeichnung, Arbeitsplan, Berechnung und Kalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten sind die Schneid- oder Zerspanwerkzeuge anzufertigen sowie Dokumentationen mit Prüfprotokollen zu erstellen.
(4) Die Planungsarbeiten werden mit 40 Prozent, die angefertigten Schneid- oder Zerspanwerkzeuge mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 73 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bbb1a5e24cc54492b8079575677cb27dec0f52803d383c08a42599d58f11362

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