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PräzwMechMstrV

§ 2Meisterprüfungsberufsbild

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk

Im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen,
4.
Aufträge planen und durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions- und Fertigungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5.
Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
6.
Arbeits- und Fertigungspläne, technische Zeichnungen und Skizzen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen sowie unter besonderer Berücksichtigung von Schleifanweisungen des Kunden erstellen,
7.
Werkstoffe, entsprechend ihrer Art und Eigenschaft auswählen, be- und verarbeiten, Verfahren zur Stoffeigenschaftsveränderung, Oberflächenbehandlung und -beschichtung bei der Planung, Instandhaltung und Fertigung berücksichtigen,
8.
Betriebs- und Hilfsstoffe, insbesondere Schleifmittel und Kühlschmierstoffe, entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften auswählen, prüfen und Anwendungszwecken zuordnen,
9.
manuelle, maschinelle und rechnergestützte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform- und Montagetechniken beherrschen,
10.
schleiftechnische Verfahren, insbesondere Flach-, Rund- und Freiformschleifen, Polieren sowie Verfahren zur Herstellung geringer Rautiefen, beherrschen,
11.
Werkzeuge der Schneid-, Stanz-, Trenn-, Spalt- und Umformtechnik unter Berücksichtigung der Schneidengeometrie, der Schneidtechnologie und deren Einsatzgebiete entwerfen, planen, herstellen, montieren und instand halten,
12.
Funktionsprüfungen und Fehleranalysen, insbesondere unter Einsatz manueller und rechnergestützter Mess- und Prüftechniken sowie Spann- und Vorrichtungssystemen, durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
13.
Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
14.
Leistungen abnehmen und dokumentieren, Prüfprotokolle erstellen sowie Nachkalkulation durchführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 73 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bbb1a5e24cc54492b8079575677cb27dec0f52803d383c08a42599d58f11362

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