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PräzwMechMstrV

§ 3Ziel und Gliederung des Teils I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk meisterhaft verrichten kann.
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 73 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bbb1a5e24cc54492b8079575677cb27dec0f52803d383c08a42599d58f11362

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