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SchlussFinG

§ 7Inkrafttreten

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8dd1b1527b7b6f3af6ba01a929d16b3a80717aa648bdc5fc72909f0d53eae51b

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