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SchlussFinG

§ 6Rechnungslegung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8dd1b1527b7b6f3af6ba01a929d16b3a80717aa648bdc5fc72909f0d53eae51b

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