SchlussFinG
§ 5Haushalt
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR170200009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8dd1b1527b7b6f3af6ba01a929d16b3a80717aa648bdc5fc72909f0d53eae51b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 76 BHOAbschluß der Bücher
„… aus der Kreditaufnahme des Bundes dürfen im Rahmen des Abschlusses des jeweiligen Haushaltsjahres (§ 76 der Bundeshaushaltsordnung) in Höhe der dem Sondervermögen in den Vorjahren zugeführten und noch nicht ausgezahlten Beträge in das abzuschließende …“