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SchLHeimÜbkG

§ 2

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute

(1)
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200120930

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21195cceb86e942bb57d3d1d5a80c50e0309f92073ae620cab8ac1ea0c158585

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