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SchLHeimÜbkG

§ 1

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute

... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) und das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) maßgebend. ...

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200120930

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21195cceb86e942bb57d3d1d5a80c50e0309f92073ae620cab8ac1ea0c158585

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