(1) Bei der Planung der Kapazitäten für die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung ist von den konkreten örtlichen Bedingungen auszugehen. Die Verbesserung der materiellen Bedingungen für die Produktion und Esseneinnahme in den bestehenden Einrichtungen ist schrittweise und planmäßig gemäß der Aufgabenstellung im Volkswirtschaftsplan und der langfristigen Planung, unter Berücksichtigung der Anzahl der zu versorgenden Schüler und Kinder des Territoriums, zu sichern.
(2) Die zuständigen örtlichen Staatsorgane und Betriebe gewährleisten die erforderlichen Instandhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen sowie den Um- und Ausbau geeigneter Räume. Die notwendigen Maßnahmen sind in die Volkswirtschaftspläne einzuordnen.
(3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, den Betrieben, unabhängig von ihrer Unterstellung und Eigentumsform, Auflagen zur Nutzung vorhandener Kapazitäten für die Verbesserung der Schüler- und Kinderspeisung zu erteilen.
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