SchKiSpVDBest 1
§ 2
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
- a)
- Die Kosten für die Herstellung und den Transport bzw. für die Herstellung und Ausgabe einschließlich der Naturaleinsatzkosten sind von Schulküchen der volkseigenen Einzelhandelsbetriebe (HO) und der Konsumgenossenschaften, kommunalen Großküchenbetrieben, Betriebs- und Werkküchen, Küchen der LPG, GPG, VEG und ihren kooperativen Einrichtungen sowie nichtöffentlichen Gaststätten nach der Richtlinie zur Kalkulation der Preise für Hauptmahlzeiten der Schul- und Kinderspeisung des Amtes für Preise vom 30. März 1973 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 16, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 12) einschließlich ihrer 1. Änderung und Ergänzung vom 1. März 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 9/1987) zu kalkulieren.
- b)
- Die Abgabepreise in öffentlichen Gaststätten sind gemäß Preisrecht *) und entsprechend der bestätigten Preisstufe bzw. Qualitätskategorie - höchstens jedoch nach der Preisstufe III / Qualitätskategorie D III - zu berechnen. Wird die warme Hauptmahlzeit in örtlich von den Gaststätten getrennten Ausgabestellen ausgegeben, so sind die Kosten für
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- den Transport sowie für Be- und Entladung, wenn diese Leistungen durch die Gaststätten erfolgen,
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- das Nutzen der Ausgabestelle, wenn die Gaststätte Nutzer der Ausgabestelle ist,
durch die Gaststätte zu erfassen und zusätzlich zu berechnen.Den Gaststätten, die in eine höhere Preisstufe als III bzw. in eine höhere Qualitätskategorie als D III eingestuft sind und in Ausnahmefällen zusätzlich zu ihrer Hauptversorgungsaufgabe Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sind die Abgabepreise nach Vorlage der Kalkulation auf der Basis des Preisrechts vom Rat des Bezirkes, Abteilung Preise, in Abstimmung mit der Abteilung Finanzen zu bestätigen.Nicht gewährte Serviceleistungen sind bei den Abgabepreisen zu berücksichtigen. - c)
- Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung bzw. des Staatssekretariats für Berufsbildung angehören, planen die Ausgaben für die Herstellung und Ausgabe, einschließlich der Naturaleinsatzkosten entsprechend den für sie geltenden speziellen planmethodischen Bestimmungen für die Ausarbeitung und Durchführung der Haushaltspläne.
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*) Anordnung Nr. Pr. 79 vom 2. Dezember 1971 - Preise für Gaststätten - (Sonderdruck Nr. 718 des Gesetzblattes)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR007170975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77d36c84837dbb941ad6a9791ae96bd829605f9bba46da2c381b643ba20ab5d7