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SchKiSpVDBest 1

§ 1

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Zur Sicherung einer abwechslungsreichen, nahrhaften, gesunden und dem Geschmack der Kinder entsprechenden Schüler- und Kinderspeisung sind auf der Grundlage der in der Anlage 1 festgelegten Lebensmittelnormen und ernährungsphysiologischen Richtwerte sowie der Speisenrezepturen und Mahlzeitenvorschläge *) für den Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Kochtagen Speisenpläne aufzustellen. Die einzelnen Mahlzeiten sollen sich innerhalb von 20 aufeinanderfolgenden Verpflegungstagen nicht wiederholen. Die im § 5 der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung festgelegten wertmäßigen Naturaleinsätze sind als durchschnittliche Naturaleinsätze innerhalb von 20 Kochtagen zu realisieren.
(2) Das Datum und die Uhrzeit der Fertigstellung und Ausgabe der Speisen sind nachzuweisen. Zwischen Fertigstellung und Ausgabe der Mahlzeiten sind 2 Stunden nicht zu überschreiten.
(3) Zur Kontrolle der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung ist der Qualitätspaß gemäß Anlage 2 anzuwenden.
(4) Zur Verbesserung der Trinkmilchversorgung der Schüler ist durch die örtlichen Räte zu sichern, daß an allen Schulen Milchmischgetränke angeboten werden. Trinkvollmilch und Milchmischgetränke sind zur Frühstückspause temperiert bereitzustellen. Entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten ist Einwegverpackung vorrangig an Stadtschulen einzusetzen.
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*) Wird als Ergänzung zum Rezepturenkatalog für die Schüler- und Kinderspeisung, Staatsverlag der DDR 1976, veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007170975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77d36c84837dbb941ad6a9791ae96bd829605f9bba46da2c381b643ba20ab5d7

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