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SchKiSpVDBest 1

Anlage 2

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1987, Nr. 13, 153 - 154
Qualitätspaß
(Schüler- und Kinderspeisung)
 
Woche vom ...................... bis ....................
produzierende Einrichtung ...............................
Empfänger ...............................................
 
     
Tag Datum
Name des Kochs
GerichtQualitätsmerkmale *2)BemerkungenUnterschrift (Küchenkommission, Essenteilnehmer
 
     
A BG BG BK BT B
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 Gesamt Bw *1)
*1)
- Bewertungseinheiten
*2)
- nähere Angaben siehe Rückseite
 
QualitätsmerkmaleBewertungsgrundlageBewertungseinheiten Soll
Aussehen
max. 4 Bw
-
ansprechende, zweckmäßige Anrichteweise
1
-
produkttypische Farbe
1
-
fachgerechte Zusammenstellung der Speisenkomponenten
1
-
fachgerechte Schnittführung und gleichmäßige Portionsgrößen
1
Geruch
max. 2 Bw
-
erzeugnistypischer Geruch
2
Geschmack
max. 4 Bw
-
erzeugnistypischer Geschmack
1
-
harmonisch abgestimmte Würzung
2
-
frisch, rein, ohne Beeinträchtigung
1
Konsistenz
max. 5 Bw
-
spezifische Konsistenz der festen Speisenbestandteile
2
-
Bindung entsprechend der Spezifik der flüssigen Speisenbestandteile
2
-
arteigene Oberflächenbeschaffenheit (keine Verhornung, Verkrustung)
1
Temperatur
max. 5 Bw
-
Verzehrtemperatur der Speisenkomponenten (Minimum 60 Grad bei warmen Speisen)
 
 
Hauptkomponente
2
 
Sättigungsbeilage
1
 
Gemüsebeilage
2
20
====

Hinweise für die Bewertung der Qualität des Essens für die Einrichtungen, die im Speisenferntransport beliefert werden
-
Die Qualität des Essens ist täglich zu kontrollieren und im Qualitätspaß zu bewerten;
-
der Qualitätspaß verbleibt in der Woche in den Ausgabestellen;
-
jeden Montag wird für die laufende Woche durch die produzierende Küche ein neuer Qualitätspaß ausgehändigt und der Qualitätspaß von der vorangegangenen Woche wieder vollständig ausgefüllt abgefordert;
-
treten erhebliche Qualitätsbeanstandungen auf, ist die produzierende Küche sofort durch die ausgebende Einrichtung zu informieren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007170975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77d36c84837dbb941ad6a9791ae96bd829605f9bba46da2c381b643ba20ab5d7

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