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SchKiSpVDBest 1

§ 13

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
Gemeinsame Weisung des Ministeriums für Handel und Versorgung, des Ministeriums für Volksbildung und des Ministeriums für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie zur Sicherung der Trinkmilchversorgung der Schul- und Vorschulkinder in den Frühstückspausen vom 14. April 1967 (wurde direkt zugestellt),
2.
Anweisung Nr. 13/73 vom 30. April 1973 zur Sicherung der Qualität und der Finanzierung der Schul- und Kinderspeisung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 16),
3.
Ergänzung der Anweisung Nr. 13/73 vom 30. September 1974 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 23),
4.
Belieferung der Großverbraucher mit Erzeugnissen der Nahrungs- und Genußmittelindustrie und der Haushaltchemie - Änderung der Anweisung Nr. 54/63 und Anlage dazu (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 21. Januar 1966 Nr. 8).

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 13 Abs. 2 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007170975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77d36c84837dbb941ad6a9791ae96bd829605f9bba46da2c381b643ba20ab5d7

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