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SchiedsAmtsO

§ 9

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter oder der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien zuständige Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005700957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc16fa3f330b874170404206935003b4aad03def04af00adaa50127ee313d32d

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