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SchiedsAmtsO

§ 8

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005700957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc16fa3f330b874170404206935003b4aad03def04af00adaa50127ee313d32d

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