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SchiedsAmtsO

§ 7

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Die von den Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005700957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc16fa3f330b874170404206935003b4aad03def04af00adaa50127ee313d32d

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