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SchHaltHygV

§ 7Tierärztliche Bestandsbetreuung

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest
1.
die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und
2.
die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang – zu erfolgen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er
1.
zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und
2.
über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich
a)
der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,
b)
seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie
c)
der Epidemiologie
teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.
(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,
1.
das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
2.
die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
3.
die durchgeführten Maßnahmen
unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125200999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9df9b6e28d734d23c5cee1683905ff38bfb73c69fcf39ad4d82ddbc2463df88

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 SchwSalmoVBegriffsbestimmungen

    „… ausschließlich gehalten werden, 4. Betreuender Tierarzt: ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt, 5. Probenehmer: der betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im Endmastbetrieb oder in der Betriebsabteilun …“