SchfAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
- 1.
- Soll- und Ist-Werte von Lüftungssystemen sowie Dunstabzugssystemen zu erfassen und zu bewerten,
- 2.
- betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,
- 3.
- Gebrauchsfähigkeit sowie Funktionsfähigkeit von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen zu beurteilen,
- 4.
- Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Eignung sowie Funktion zu überprüfen und zu beurteilen,
- 5.
- Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme zu reinigen,
- 6.
- Lüftungssysteme zur Verbesserung der Raumluftqualität zu optimieren,
- 7.
- Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit von Dunstabzugssystemen sicherzustellen,
- 8.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen,
- 9.
- Prüfergebnisse sowie Messergebnisse zu ermitteln, zu dokumentieren und zu beurteilen,
- 10.
- Handlungsbedarf festzustellen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten und
- 11.
- Kundinnen und Kunden in lüftungstechnischen Fragen zu beraten.
- 1.
- Messen und Einstellen von Volumenströmen,
- 2.
- Prüfen oder Reinigen eines Lüftungssystems und
- 3.
- Prüfen oder Reinigen eines Dunstabzugssystems.
- 1.
- sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
- 3.
- bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Lüftungskonzepte für ein Gebäude zur Sicherstellung der Raumluftqualität und zum Feuchteschutz zu bewerten,
- 5.
- Dunstabzugsanlagen im Hinblick auf die Betriebssicherheit sowie die Brandsicherheit zu bewerten,
- 6.
- Ursachen von Belästigungen, die von Lüftungs- sowie von Dunstabzugsanlagen ausgehen, zu dokumentieren und
- 7.
- einzuleitende Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen zu beschreiben.
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 (SchfAusbV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR02E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 942195ceaf712b29daa9c906a4217130f0bb0222cc3b60b70a6d8485dd3a3c1e