SchfAusbV
§ 13Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
- 1.
- Soll- und Ist-Werte von technischen Anlagen sowie Systemen sowie von baulichen Anlagen zu erfassen und zu bewerten,
- 2.
- betriebsspezifische Software sowie branchenspezifische Software und Kommunikations- und Informationssysteme zu verwenden,
- 3.
- energetische Parameter von Gebäudehüllen zu erfassen,
- 4.
- Zulässigkeit von Brennstoffen festzustellen und Eignung von Brennstoffen und erneuerbaren Energien unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,
- 5.
- Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben durch Messungen zu überprüfen,
- 6.
- Energieeffizienz durch energetische Inspektionen festzustellen und zu bewerten,
- 7.
- Veränderungen sowie Abweichungen an technischen Anlagen sowie Systemen zu erkennen und energetisch zu bewerten,
- 8.
- Arbeitsergebnisse der vorgenannten Tätigkeiten zu erläutern und Optimierungspotenziale in Bezug auf die Energieeffizienz aufzuzeigen,
- 9.
- Kundinnen und Kunden zur Lagerung, zur Eignung sowie zur Verwendung von festen Brennstoffen für den Betrieb von Feuerstätten zu beraten,
- 10.
- Kundinnen und Kunden zur Nachhaltigkeit verschiedener Arten von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen technologieoffen und unabhängig zu beraten,
- 11.
- Kundinnen und Kunden zum Einsatz von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen sowie zu heizungstechnischen Fragen sowie lüftungstechnischen Fragen zu beraten.
- 1.
- Messen und Überprüfen einer Anlage zur Verfeuerung von Biomasse nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben,
- 2.
- Durchführen einer energetischen Inspektion und
- 3.
- Optimieren der Steuerung und Regelung einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage.
- 1.
- sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,
- 2.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
- 3.
- bauphysikalische Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Gebäudehüllen energetisch zu beurteilen,
- 5.
- den Wärmebedarf sowie die Heizlast zu ermitteln,
- 6.
- Brennstoffe unter ökonomischen Aspekten sowie ökologischen Aspekten zu beurteilen,
- 7.
- Umstellung einer bestehenden Wärmeerzeugungsanlage oder einer bestehenden Energieerzeugungsanlage auf andere Energieträger zu prüfen und zu bewerten,
- 8.
- Kohlendioxidbilanzierungen sowie Schadstoffbilanzierungen in Bezug auf technische Anlagen sowie Systeme zu erstellen,
- 9.
- Übergabeprotokolle sowie Abschlussprotokolle zu erstellen und
- 10.
- Grundsätze der Gesprächsführung in der Kundenkommunikation anzuwenden, Verhaltensregeln zu berücksichtigen und Konfliktpotenziale zu erkennen.
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-113 v. 20.6.2012 I 1430 (SchfAusbV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR02E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 942195ceaf712b29daa9c906a4217130f0bb0222cc3b60b70a6d8485dd3a3c1e