Zum Gesetzesinhalt

SchBFrdFlaggV

§ 7Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die See-Berufsgenossenschaft übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 557 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011630981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c502c4d371356a2223c87b752f3a695f396aea4fa5c759032c1d446b1ea3698c

XML-Quelle beim Herausgeber