(1) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung der §§ 2 und 3 nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und führt die hierzu erforderlichen Kontrollen durch. Hierbei bedient sie sich der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(2) Stellt die See-Berufsgenossenschaft fest, daß ein Schiff unter fremder Flagge den §§ 2 oder 3 nicht entspricht und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder die Sicherheit oder Gesundheit der Seeleute gefährdet ist, trifft sie die notwendigen Anordnungen. Zur Abwehr der Gefahren kann die See-Berufsgenossenschaft auch anordnen, daß das Auslaufen oder die Weiterfahrt verboten oder von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 557 V v. 31.8.2015 I 1474
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