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SchBFrdFlaggV

§ 5Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen

Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich
1.
den Kapitän des Schiffes,
2.
den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
3.
die zuständige Hafenbehörde und
4.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 557 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011630981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c502c4d371356a2223c87b752f3a695f396aea4fa5c759032c1d446b1ea3698c

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