SchBFrdFlaggV
§ 5Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
- 1.
- den Kapitän des Schiffes,
- 2.
- den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
- 3.
- die zuständige Hafenbehörde und
- 4.
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 557 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011630981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c502c4d371356a2223c87b752f3a695f396aea4fa5c759032c1d446b1ea3698c