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SchaumwZwStV

§ 33Beförderungen zu privaten Zwecken

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

(1) Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (§§ 20 bis 20c des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 005ddeba7bc3e9e3ffadb1b5cac34e0a92a5f9f6ce752c2b1c5a61a284069e54

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