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SchaumwZwStV

§ 32Anmeldung des Schaumweins

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 005ddeba7bc3e9e3ffadb1b5cac34e0a92a5f9f6ce752c2b1c5a61a284069e54

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