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SchaumwZwStV

§ 13Registrierter Versender

Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

(1) Wer als registrierter Versender nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Schaumweins aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 3 Nummer 11 des Gesetzes),
2.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Schaumweins.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei vorgesehenen Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Schaumwein nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung des Schaumweins zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der beförderte Schaumwein ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR330200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 005ddeba7bc3e9e3ffadb1b5cac34e0a92a5f9f6ce752c2b1c5a61a284069e54

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 120 AONebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

    „… uer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Schaumwein …“