SchauHV
§ 4Berlin-Klausel
Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.3.2010 I 264
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015980984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a6a90176b11b12115b5d3874b86c3395f9248664ea07e76e3d91838782782e7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 156 GewOÜbergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
„Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.“