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SchauHV

§ 4Berlin-Klausel

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.3.2010 I 264

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015980984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a6a90176b11b12115b5d3874b86c3395f9248664ea07e76e3d91838782782e7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 156 GewOÜbergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e

    „Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.“