SchauHV
§ 1Versicherungspflicht
Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller
- 1.
- Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,
- 2.
- Schießgeschäfte,
- 3.
- Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,
- 4.
- Zirkusse,
- 5.
- Schaustellungen von gefährlichen Tieren,
- 6.
- Reitbetriebe.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,
- 2.
- in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.3.2010 I 264
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015980984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a6a90176b11b12115b5d3874b86c3395f9248664ea07e76e3d91838782782e7